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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines – Anwendungsbereich

1.1 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen von Dritten erkennt B2B SD nicht an, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch B2B SD vor. Diese AGB gelten auch dann, wenn B2B SD in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Vertriebspartners einen Auftrag ohne ausdrücklich erklärten Vorbehalt ausführt.

1.2 B2B SD schließt ausschließlich Verträge mit juristischen Personen, Kaufleuten oder Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.3 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wird.

2. Webscoring: Leistungserbringung und Mitwirkung des Kunden

2.1 B2B SD verfügt über eine Datenbank, welche die allgemeine Häufigkeit bestimmter Wörter bzw. Ausdrücke auf Internet-Seiten von Unternehmen abbildet (“Begriffsdatenbank”). B2B SD verfügt ferner über die Technologie, die sie in die Lage versetzt, die Signifikanz des Auftretens bestimmter Wörter bzw. Ausdrücke von beliebigen Internet-Seiten durch Abgleich mit der eigenen Begriffsdatenbank zu ermitteln. Auf diese Weise kann B2B SD sogenannte Einflussbegriffe ermitteln, die auf unterschiedliche Weise dargestellt werden können (z. B. tabellarisch oder als Tagcloud). Diese Einflussbegriffe wiederum können genutzt werden, um potenzielle Neukunden zu gewinnen oder den vorhandenen Kundenstamm zu bewerten.

2.2 B2B SD analysiert die von dem Kunden benannten Internet-Seiten und ermittelt durch einen Abgleich mit der eigenen Begriffsdatenbank die von dem Kunden benannten Internet-Seiten. Sinn und Zweck des Vorgehens ist, dass der Kunde hierzu die Internet-Seiten seiner Bestands-/Stammkunden mitteilt, um diese Einflussbegriffe der dort hinterlegten Internet-Seiten zu ermitteln. B2B SD kann jedoch nicht überprüfen, ob und inwiefern es sich bei den übermittelten Internet-Seiten tatsächlich um solche von Bestandskunden des Kunden handelt, so dass hierfür von B2B SD auch keine Haftung übernommen wird. Aber auch unabhängig davon übernimmt B2B SD keinerlei Haftung für den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Bei der von B2B SD entwickelten Leistung handelt es sich um einen neuen Ansatz der Zielgruppen- bzw. Kundenidentifizierung, die nicht zwingend in jeder Branche und bei jedem Unternehmen den gleichen Erfolg haben muss.

2.3 Der Kunde ist dazu verpflichtet, bei der Analyse angemessen mitzuwirken, insbesondere Adressen (URLs) der Internet-Seiten seiner Bestandskunden in einem allgemein lesbaren Format (vorzugsweise als UTF-8-kodierte Textdatei mit zeilenweise getrennten URLs) zur Verfügung zu stellen.

2.4 B2B SD liefert das Ergebnis der Analyse in Form einer sogenannten Scorekarte (“B2B Web Scoring”) an den Kunden. Die Scorekarte umfasst sowohl Hinweise zu dem angewandten Verfahren als auch eine Tagcloud und eine tabellarische Aufstellung der ermittelten Einflussbegriffe. Ferner eine Modellübersicht, eine Aufstellung der Scorewerte der Bestandskunden und potentieller Neukunden, jeweils auch in Form einer sogenannten “Heatmap” (wobei bei den Bestandskunden wiederum unterstellt wird, dass es sich bei den vom Kunden benannten Internet-Adressen tatsächlich um diejenigen seiner Bestandskunden handelt).

2.5 B2B SD ist berechtigt, die Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.

3. Lieferung und Lieferverzug

3.1 Der Beginn der von B2B SD angegebenen Lieferzeiten setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

3.2 Die B2B SD liefert die Scorekarte nach eigener Wahl entweder über verschlüsselte E-Mail bzw. als verschlüsselte Datei oder stellt dem Kunden einen Downloadbereich zum Download der Scorekarte zur Verfügung. Dasselbe gilt auch für etwaige andere Lieferungen von Daten durch B2B SD.

3.3 B2B SD ist zur Lieferung erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, wenn nicht ausdrücklich eine Vorleistungspflicht von B2B SD vereinbart wurde. B2B SD ist jedoch dazu berechtigt, auch vor diesem Zeitpunkt mit schuldbefreiender Wirkung zu liefern.

3.4 Kommt der Vertriebspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist B2B SD berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die vereinbarten Beträge netto (ohne Abzug) innerhalb von sieben Tagen ab Zugang der Rechnung Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend des Zahlungsverzuges.

4.2 Der Abzug von Skonto ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

4.3 Eine Aufrechnung durch den Kunden ist zulässig, wenn die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche anerkannt oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind, im Übrigen unzulässig. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Haftungsbeschränkung

5.1 B2B SD haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit es um Ansprüche geht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von B2B SD beruhen. Soweit B2B SD kein Vorsatz angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.2 Soweit gegen B2B SD ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder ein Anspruch ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von B2B SD auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

5.3 B2B SD haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Schadensersatzanspruch auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.

5.4 Soweit B2B SD wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Ersatz des Schadens statt der Leistung schuldet, ist die Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.

5.5 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

5.6 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung von B2B SD ausgeschlossen.

6. Lieferung von Adressdaten

6.1 Soweit sich der Kunde dazu entschließt, auf Grundlage des Webscorings Adressen bei B2B SD zu beziehen, gelten ergänzend folgende Regelungen: B2B SD haftet auch im Hinblick auf die Adresslieferung nicht für den wirtschaftlichen Erfolg der jeweiligen Kampagne. B2B SD wird die Adressen jedoch ordnungsgemäß auf Grundlage des Webscorings selektieren und an den Kunden ausliefern. Für die Lieferung gilt die Regelung in Ziff. 3.1.

6.2 Soweit der “Kauf” von Adressen vereinbart wird, so ist damit die Einräumung eines zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechtes bezüglich der gelieferten Daten zu verstehen. Das Nutzungsrecht kann außer in den nachfolgend in Ziff. . 6.5 geregelten Fällen nicht auf Dritte übertragen werden. Das Nutzungsrecht ist nicht exklusiv. Etwaige Rechte, insbesondere Datenbankrechte nach den §§ 87a ff. UrhG verbleiben in jedem Fall bei B2B SD.

6.3 Soweit die “Miete” von Adressen vereinbart wird, so ist damit die Einräumung eines beschränkten Nutzungsrechtes bezüglich der gelieferten Daten zu verstehen. Soweit keine explizite Bestimmung über den Umfang des Nutzungsrechts getroffen wird, so besteht dieses nur zur einmaligen eigenen Nutzung innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten nach Lieferung der Daten. Das Nutzungsrecht kann außer in den nachfolgend in Ziff. 6.5 geregelten Fällen nicht auf Dritte übertragen werden.

6.4 Im Falle eines nur begrenzten Nutzungsrechts hat der Kunde unmittelbar nach der letzten zulässigen Nutzung oder nach Ablauf der zur Nutzung eingeräumten Zeit die gelieferten Datenbestände zu löschen und dies auf Verlangen gegenüber B2B SD zu bestätigen und auf geeignete Weise zu dokumentieren. Soweit die Daten auf einem oder mehreren Datenträgern geliefert wurden oder von Seiten des Kunden Datenträger mit den gelieferten Daten angefertigt wurden, sind sämtliche vorhandenen Datenträger auf Kosten des Kunden an B2B SD herauszugeben. Der Kunde darf jedoch die Daten derjenigen Adressaten weiternutzen, die auf eine im Rahmen zulässiger Nutzung durchgeführte Werbeaktion reagiert haben.

6.5 Wird ausdrücklich die Lieferung von Daten zur Nutzung durch Agenturen, Listbroker oder andere Dritte vereinbart, so gilt Folgendes: Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, das Datenmaterial an einen Dritten weiterzugeben, wenn er zuvor mittels entsprechender vertraglicher Vereinbarungen sicherstellt, dass der Dritte die gelieferten Daten nur in dem vereinbarten Umfang nutzt. Dies erfolgt regelmäßig durch Vereinbarung entsprechender Vertragsstrafen. Etwaig entstehende Vertragsstrafenansprüche des Kunden gegen Dritte aus derartigen Vereinbarungen werden bereits jetzt an B2B SD abgetreten. Der Kunde wird B2B SD auf Verlangen unter Vorlage der Verträge offenlegen, an wen er die Daten geliefert und auf welche Weise er sichergestellt hat, dass die Daten nur in dem vereinbarten Umfang genutzt werden können. Eine zusätzliche Eigennutzung durch den Kunden ist bei Weitergabe der Daten an einen Dritten ausgeschlossen.

6.6 Soweit keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, hat B2B SD das Recht, bestellte Daten mit bis zu 5% des Datenumfanges Kontrolldaten anzureichern, die der Überwachung des Umfanges der Datennutzung durch B2B SD dienen.

6.7 Der Kunde verpflichtet sich, bei der Nutzung der von B2B SD gelieferten Adressen die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Hierzu gehören unter anderem die Bestimmungen des Datenschutzrechts und des Wettbewerbsrechts. Will der Kunde von B2B SD gelieferte Adressen für eine bestimmte Kontaktaufnahme in einer bestimmten Werbeform nutzen, so hat er grundsätzlich selbst sicherzustellen, dass etwaig erforderliche Einwilligungserklärungen vorliegen und diese sich auch auf die konkrete Werbeansprache erstrecken. Zu diesem Zweck ist ein Datenabgleich mit bereits vorhandenen Daten ausdrücklich zulässig.

6.8 Soweit der Kunde ihm von B2B SD überlassene Daten nach Beendigung des Nutzungsrechts weiter oder erneut verwendet, steht B2B SD im Falle einer schuldhaften Verletzung die Zahlung einer Vertragsstrafe zu, die das Zehnfache des für die Lieferung angefallenen Entgelts beträgt. Die Vertragsstrafe fällt auch dann in voller Höhe an, wenn der Kunde nur einzelne Datensätze aus der Lieferung über die vereinbarte Nutzung hinaus verwendet. Die Einforderung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht aus.

7. Beschaffenheit und Mängelhaftung bei Adresslieferung

7.1 Selektion und Beschaffenheit der Daten richtet sich ausschließlich nach dem Ergebnis des Webscorings. Was die Zuverlässigkeit der Daten betrifft, so ist den Parteien bewusst, dass sich Adressdaten ständig ändern können. Insofern übernimmt B2B SD keine uneingeschränkte Richtigkeits- und Aktualitätsgewähr, steht jedoch dafür ein, den Datenbestand stets mit der gebotenen Sorgfalt und den in zulässiger Weise zugänglichen Erkenntnisquellen zu pflegen und zu aktualisieren.

7.2 Liefert B2B SD ausdrücklich Adressdaten, zu denen Einwilligungserklärung für eine bestimmte Art der Kontaktaufnahme vorliegen, so steht B2B SD nur dazu ein, dass zu den jeweiligen Datensätzen überhaupt entsprechende Erklärungen vorliegen. B2B SD kann weder eine Haftung dafür übernehmen, dass die entsprechende Erklärung tatsächlich von der entsprechenden Person abgegeben wurde noch dafür, dass die abgegebene Erklärung im Einzelfall die vorgesehene Maßnahme abdeckt, weil auch vorhandene Einwilligungserklärungen in sachlicher und zeitlicher Reichweite auslegungsfähig sind und von den Gerichten häufig entsprechend beschränkt ausgelegt werden.

7.3 Soweit die gelieferten Daten oder ausgearbeiteten Ergebnisse eines Scores nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen, kann der Kunde zunächst nur Nachlieferung bzw. Nachbesserung verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, im Umfang des Mangels den Rücktritt vom Vertrag oder Minderung zu erklären.

8. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von B2B SD Erfüllungsort.

Auf die Vertragsbeziehung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Gerichtsstand ist der Sitz von B2B SD. B2B SD ist jedoch auch dazu berechtigt, den Kunden am Gericht dessen Sitzes zu verklagen.

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